§ 52 nö PflichtschulG 1973
Nach einem Hauptwohnsitzwechsel darf dem nunmehr sprengelfremden Schüler die Aufnahme in die Schule nicht verweigert werden.
VwGH 28.04.2006, 2005/10/0056
§ 52 nö PflichtschulG 1973
Nach einem Hauptwohnsitzwechsel darf dem nunmehr sprengelfremden Schüler die Aufnahme in die Schule nicht verweigert werden.
VwGH 28.04.2006, 2005/10/0056