§ 9 VStG
Bei Dauerdelikten bewirkt die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten einen Wechsel der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vom dem im Außenverhältnis Vertretungslegitimierten zum verantwortlichen Beauftragten.
VwGH 27.06.2006, 2004/05/0113