§ 94 Abs 2 ABGB; § 68a Abs 3 EheG
Nur ein für die Ehezerrüttung zumindest mitursächlicher Ehebruch kann die Verwirkung des Ehegattenunterhalts zur Folge haben; auch die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung hat nicht zwingend den vollständigen Verlust des Unterhaltsanspruchs zur Folge.