§ 142 Abs 2 StGB
Beträge über 100 sind nicht mehr als geringwertig zu qualifizieren. Die " Erheblichkeit" einer Gewaltanwendung iSd § 142 StGB beurteilt sich auch nach der Wehrhaftigkeit des Opfers.
OGH 6.03.2007, 11 Os 7/07z
§ 142 Abs 2 StGB
Beträge über 100 sind nicht mehr als geringwertig zu qualifizieren. Die " Erheblichkeit" einer Gewaltanwendung iSd § 142 StGB beurteilt sich auch nach der Wehrhaftigkeit des Opfers.
OGH 6.03.2007, 11 Os 7/07z