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Evidenzblatt

ZivilprozessrechtEvBl 2006/69EvBl 2006, 381 - 383 Heft 9 v. 1.5.2006

§ 23 RATG; § 1333 Abs 3 ABGB; ZinsRÄG 2002

Sofern eine Akzessorietät zur Hauptforderung vorliegt, kann die Rückerstattung von Anwaltsspesen für außergerichtliche Eintreibungsmaßnahmen nur auf Grundlage des § 23 RATG und nicht § 1333 Abs 3 ABGB geltend gemacht werden. Eine klageweise Einforderung scheitert an der Unzulässigkeit des Rechtswegs.

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