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ÖJZ-Leitsatzkartei

ZivilprozessrechtÖJZ-LSK 2006/95 Heft 8 v. 15.4.2006

§ 23 RATG; § 1333 Abs 3 ABGB

Sofern eine Akzessorietät zur Hauptforderung vorliegt, kann die Rückerstattung von Anwaltsspesen für außergerichtliche Eintreibungsmaßnahmen nur auf Grundlage des § 23 RATG und nicht § 1333 Abs 3 ABGB geltend gemacht werden. Eine klageweise Einforderung scheitert an der Unzulässigkeit des Rechtswegs.

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