§ 31a StGB; § 60 Abs 2 Z 1 StGB; § 410 Abs 3 StGB; § 353 StPO
Die Strafe kann auch noch nach dem Strafvollzug und eingetretener Vollstreckbarkeitsverjährung nachträglich gemildert werden. Die Ablaufhemmung der Frist für die Vollstreckbarkeitsverjährung entfällt bereits mit Ablauf der Probezeit im Rahmen einer bedingten Strafnachsicht.