§ 294 Abs 1 BAO
Der VwGH erörtert, dass die Einwilligung des Finanzamts zu einem außergerichtlichen Ausgleich mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag, sondern als Bescheid zu qualifizieren ist und konkretisiert die Voraussetzungen für den Widerruf der Löschung von Abgabenverbindlichkeiten.