§ 212a BAO; § 295 Abs 3 BAO; § 42 Abs 3 VwGG
Die Aufhebung eines Berufungsbescheids durch den VwGH hat das Wiederaufleben eines Aussetzungsbescheids zur Folge und erfordern die amtswegige Behebung der allfällige Stundungsanträge genehmigenden Bescheide.
VwGH, 03.08.2004, 99/13/0207