§ 54 Abs 6 FinStrG; § 214 FinStrG; § 259 Z 3 StPO
Ein unrichtigerweise auf § 259 Z 3 StPO statt auf § 214 FinStrG gestützter Freispruch im strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren begründet einen unzulässigen Eingriff in den Kompetenzbereich der Finanzstrafbehörde.