§ 14 GGG
Die Höhe der Gerichtsgebühren bemisst sich nach der Höhe der ziffernmäßig bestimmten Zahlungsansprüche, deren Feststellung beantragt wird.
VwGH, 29.07.2004, 2004/16/0041
§ 14 GGG
Die Höhe der Gerichtsgebühren bemisst sich nach der Höhe der ziffernmäßig bestimmten Zahlungsansprüche, deren Feststellung beantragt wird.
VwGH, 29.07.2004, 2004/16/0041