§ 364 ABGB; § 1295 ABGB
Die von Mobilfunksendeanlagen ("Handymasten") ausgehenden elektromagnetischen Wellen sind als Immissionen zu qualifizieren. Ein beeinträchtigter Nachbar kann daher entweder Unterlassungsansprüche oder (sofern Verschulden und Rechtswidrigkeit der Betreiber gegeben sind) auch Schadenersatzanspruche geltend machen.