§ 364a ABGB
Da Mobilfunksendeanlagen nicht als "behördlich genehmigte Anlage" iSd § 364a ABGB qualifiziert werden können, kommt eine verschuldensunabhängige Haftung der Betreiber nicht in Betracht.
OGH, 03.11.2005, 6 Ob 180/05x
§ 364a ABGB
Da Mobilfunksendeanlagen nicht als "behördlich genehmigte Anlage" iSd § 364a ABGB qualifiziert werden können, kommt eine verschuldensunabhängige Haftung der Betreiber nicht in Betracht.
OGH, 03.11.2005, 6 Ob 180/05x