§ 1029 ABGB; § 1016 ABGB
Die ausdrückliche oder konkludente Genehmigung eines vom Scheinvertreter geschlossenen Vertrages hat zur Folge, dass auch ungewöhnliche Vertragskonditionen vom Vertretenen akzeptiert werden müssen.
OGH, 01.12.2005, 6 Ob 127/05b