§ 44 EO
Die Erteilung des Zuschlags des Versteigerungsgegenstands an den betreibenden Gläubiger hat keine Auswirkungen auf Bestand und Ausmaß des Vermögensschadens, den dieser durch den Aufschub der Exekution und der damit verbundenen verspäteten Zuteilung seines hinterlegten Meistbots erleidet.