§ 10 ZDG
Die Zuweisung zum Zivildienst ist auch noch nach einer Frist von 5 Jahren nach Geltendmachung der Zivildiensterklärung gesetzeskonform.
VwGH, 17.03.2005, 2004/11/0252
§ 10 ZDG
Die Zuweisung zum Zivildienst ist auch noch nach einer Frist von 5 Jahren nach Geltendmachung der Zivildiensterklärung gesetzeskonform.
VwGH, 17.03.2005, 2004/11/0252