§ 1311 ABGB; § 1295 ABGB; § 127 Abs 3 Wr BauO
Das Vermögen des Bauherrn ist vom Schutzbereich öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften, die ua den Bauherrn zur Beiziehung eines Bauführers verpflichten, nicht erfasst.
OGH, 13.12.2005, 1 Ob 232/05g
§ 1311 ABGB; § 1295 ABGB; § 127 Abs 3 Wr BauO
Das Vermögen des Bauherrn ist vom Schutzbereich öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften, die ua den Bauherrn zur Beiziehung eines Bauführers verpflichten, nicht erfasst.
OGH, 13.12.2005, 1 Ob 232/05g