§ 193 Abs 1 StPO; § 270 Abs 1 StPO
Die Nichteinhaltung der vierwöchigen Frist für die Ausfertigung eines Strafurteils kann eine Grundrechtsverletzung begründen.
OGH, 09.01.2006, 14 Os 141/05z
§ 193 Abs 1 StPO; § 270 Abs 1 StPO
Die Nichteinhaltung der vierwöchigen Frist für die Ausfertigung eines Strafurteils kann eine Grundrechtsverletzung begründen.
OGH, 09.01.2006, 14 Os 141/05z