§ 393 Abs 1 ZPO; § 67 VersVG; § 967 ABGB
Es kann kein Zwischenurteil über eine Feststellungsklage bezüglich der Haftung für künftige Schäden gefällt werden.
OGH, 06.10.2005, 6 Ob 187/05a
§ 393 Abs 1 ZPO; § 67 VersVG; § 967 ABGB
Es kann kein Zwischenurteil über eine Feststellungsklage bezüglich der Haftung für künftige Schäden gefällt werden.
OGH, 06.10.2005, 6 Ob 187/05a