Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Frage auseinander, ob ein wesentlicher Rechtsirrtum bezüglich des Bestands oder der Anwendungsvoraussetzungen eines Vorkaufsrechts einem Vertrag die Eigenschaft bzw Rechtswirkung als Vorkaufsfall nimmt. Aufbauend auf einer Erläuterung der rechtlichen Einordnung des error in iure sue als Geschäfts-, Motiv- oder Rechtsirrtum bezieht er auch einschlägige Lehrmeinungen in seine Ausführungen mit ein, spricht sich aber zumindest bei einem wesentlichen Rechtsirrtum gegen die Zulässigkeit einer Vertragsanfechtung im Verhältnis des Vorkaufsverpflichteten und des kaufinteressierten Dritten aus. Aber auch selbst eine erfolgreiche Vertragsanfechtung soll nach Meinung des Verfassers keinen Wegfall der Rechtswirkung als Vorkaufsfall zur Folge haben.