Zusammenfassung: Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag den praktischen Stellenwert von Art 44 Abs 2 B-VG, der die Implementierung von Bundesverfassungsgesetzen, die in die Gesetzgebungs- oder Vollziehungskompetenz der Länder eingreifen, von der Einwilligung des Bundesrechts abhängig macht. Dabei weist der Verfasser nach, dass dieses Einwilligungserfordernis sowohl beim Vertrag von Nizza , dem Vertrag von Amsterdam wie auch dem europäischen Verfassungsvertrag zu beachten war und beschreibt, welche Rangordnung den Bundesverfassungsgesetzen, die vom Anwendungsbereich des art 44 Abs 2 B-VG umfasst sind, zugeordnet werden kann.