§ 46 Abs 1 StPO
Die Wahrung der Sechs-Wochen-Frist des § 46 Abs 1 StPO erfordert die Einbringung des Verfolgungsantrags beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht.
OGH 21.09.2006, 12 Os 74/06h
§ 46 Abs 1 StPO
Die Wahrung der Sechs-Wochen-Frist des § 46 Abs 1 StPO erfordert die Einbringung des Verfolgungsantrags beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht.
OGH 21.09.2006, 12 Os 74/06h