§ 216 Abs 1 StGB
Geldbeträge, die in die Renovierung und Sanierung der Räumlichkeiten vor deren Vermietung investiert wurden, können bei der Bestimmung der Gegenleistung des Angeklagten im Anwendungsbereich des § 216 Abs 1 StGB berücksichtigt werden.
OGH 23.08.2006, 13 Os 65/06t