vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art XLIII EGZPO; § 304 ZPO

ÖJZ-LeitsatzkarteiZivilprozessrechtÖJZ-LSK 2006/226 Heft 20 v. 15.10.2006

Art XLIII EGZPO; § 304 ZPO

Nur das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Urkunde begründet einen Anspruch auf Urkundenvorlage. Die Abweisung des Vorlageantrags ist nur zulässig, wenn die Vorlage der gemeinschaftlichen Urkunde bereits erfolgte oder einer schikanösen Rechtausübung gleichkommt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!