Art XLIII EGZPO; § 304 ZPO
Nur das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Urkunde begründet einen Anspruch auf Urkundenvorlage. Die Abweisung des Vorlageantrags ist nur zulässig, wenn die Vorlage der gemeinschaftlichen Urkunde bereits erfolgte oder einer schikanösen Rechtausübung gleichkommt.