Zusammenfassung: Der Autor behandelt in seinem Beitrag die Frage, ob rechtskräftige zivil- oder strafgerichtliche bzw verwaltungsbehördliche Vorentscheidungen Bindungswirkung für die Strafgerichte entfalten. In diesem Zusammenhang nimmt er auch zur diesbezüglichen Regelung in § 15 StPO-neu Stellung und skizziert, welche Kriterien für und gegen eine Bindungswirkung sprechen. Resümierend weist Schmoller darauf hin, dass rechtskräftige Vorentscheidungen selbst bei Ablehnung einer Bindungswirkung zumindest insofern Bedeutung erlangen können, als sie in unstrittigen Fällen ein Absehen von einer Beweiswiederholung ermöglichen und, zB bei zivilrechtsakzessorischen Straftatbeständen, eine materiellrechtliche Tatbestandswirkung begründen.