§ 106 Abs 1 Z 1 StGB; § 281 Abs 1 Z 5 4. Fall stopp
Der OGH nimmt Stellung zur Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Todesdrohung bei Beurteilung des Vorliegens einer schweren Nötigung und legt dar, dass die unzureichende Begründung des Bedeutungsgehalt einer Drohung die Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 4.Fall StPO begründet.