Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit den Tatbestandsvoraussetzungen und der rechtlichen Qualifikation des § 269 Abs 4 StGB auseinander. Dabei weist er nach, dass das Widerstandsrecht gegen die Staatsgewalt nicht nur bei absolut nichtigen Staatsakten, sondern auch bei bloß anfechtbaren Amtshandlungen, wie zB im Fall einer bloß fahrlässigen Verletzung der persönlichen Freiheit oder des Hausrechts zusteht. Helmreich spricht sich dafür aus, diese Widerstandsbefugnis rechtlich nicht als Entschuldigungs-, Rechtfertigungsgrund oder negatives Tatbestandsmerkmal, sondern als negative objektive Strafbarkeitsbedingung (Strafausschließungsgrund) zu behandeln.