§ 19a GGG
Auch das Vorliegen einer bloß formellen Streitgenossenschaft rechtfertigt die Einhebung eines Streitgenossenzuschlags.
VwGH 24.02.2005, 2004/15/0234
§ 19a GGG
Auch das Vorliegen einer bloß formellen Streitgenossenschaft rechtfertigt die Einhebung eines Streitgenossenzuschlags.
VwGH 24.02.2005, 2004/15/0234