§ 61 Abs 1 FrG; § 69 Abs 2 FrG
Die Undurchführbarkeit einer Abschiebung steht der Verhängung einer Schubhaft entgegen. Auch die Unmöglichkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses innerhalb der Sechsmonatsfrist schließt die Verhängung der Schubhaft aus.