§ 2 Abs 1 Z 17 GewO 1994; § 5 Abs 1 GewO 1994; § 16 GewO 1994; § 46 Abs 1 GewO 1994; § 340 Abs 1 GewO 1994; Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG
Der Gewerbeschein entfaltet bei der Prüfung der Zulässigkeit der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte Bindungswirkung. Der Besitz erlaubter Spiele im Rahmen einer Teilbefugnis des Gast- und Schankgewerbes fällt in den Kompetenztatbestand des art 10 Abs 1 Z 8 B-VG.