§ 50 Wr BauO
Kostenersatzforderungen nach § 50 BauO stellen Anliegerleistungen dar, sodass die jeweiligen Grundstückseigentümer zur Leistung des Kostenbeitrags im Zuge des Erwerbs von Verkehrflächen verpflichtet sind.
VwGH, 14.10.2005, 2004/05/0204
§ 50 Wr BauO
Kostenersatzforderungen nach § 50 BauO stellen Anliegerleistungen dar, sodass die jeweiligen Grundstückseigentümer zur Leistung des Kostenbeitrags im Zuge des Erwerbs von Verkehrflächen verpflichtet sind.
VwGH, 14.10.2005, 2004/05/0204