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§ 26 Abs 2 AußStrG; § 43 Abs 5 AußStrG

ÖJZ-LeitsatzkarteiAußerstreitrechtÖJZ-LSK 2006/198 Heft 18 v. 15.9.2006

§ 26 Abs 2 AußStrG; § 43 Abs 5 AußStrG

Die Geltendmachung eines Rechtsmittels nach der Unterbrechung des Außerstreitverfahrens erfordert die Zurückweisung des Rechtsmittels, sofern dieses nicht die Unterbrechungswirkung stützt oder die Frage nach der Zulässigkeit der Unterbrechung klärt.

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