§ 17 AußStrG; § 43 Abs 5 AußStrG
Die nachträgliche Geltendmachung einer unterlassenen Äußerung nach § 17 AußStrG als Neuerung im Rekurs ist auch im Fall einer entschuldbaren Säumnis nicht zulässig; Äußerungen können nur im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nachgereicht werden.