§ 182 StPO; § 41 Abs 1 Z 3 StPO; § 181 Abs 4 StPO
Da für eine Haftverhandlung keine Vorbereitungsfrist im Gesetz festgelegt wurde, ist auch die kurzfristige Benachrichtigung des Strafverteidigers über das Stattfinden einer Haftverhandlung gesetzeskonform; dies gilt insbesondere auch deshalb, weil man die Kenntnis des Verteidigers über den Ablauf der Haftfrist voraussetzen darf.