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§ 182 StPO; § 41 Abs 1 Z 3 StPO; § 181 Abs 4 StPO

ÖJZ-LeitsatzkarteiStrafprozessrechtÖJZ-LSK 2006/204 Heft 18 v. 15.9.2006

§ 182 StPO; § 41 Abs 1 Z 3 StPO; § 181 Abs 4 StPO

Da für eine Haftverhandlung keine Vorbereitungsfrist im Gesetz festgelegt wurde, ist auch die kurzfristige Benachrichtigung des Strafverteidigers über das Stattfinden einer Haftverhandlung gesetzeskonform; dies gilt insbesondere auch deshalb, weil man die Kenntnis des Verteidigers über den Ablauf der Haftfrist voraussetzen darf.

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