§ 241e Abs 1 StGB; § 28 Abs 1 StGB; § 130 StGB
Eine höhere Strafdrohung schließt die Bejahung der Subsidiarität zwar nicht grundsätzlich aus, rechtfertigt die Annahme einer Scheinkonkurrenz zwischen § 127 StGB und § 241e StGB aber nicht. Die Delikte des Diebstahls und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel stehen daher zueinander im Verhältnis echter Konkurrenz.