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§ 201 Abs 2 StGB; § 202 Abs StGB; § 205 Abs 2 StGB; § 206 Abs 3 StGB; § 207 Abs 3 StGB

ÖJZ-LeitsatzkarteiStrafrechtÖJZ-LSK 2006/177 Heft 16 v. 15.8.2006

§ 201 Abs 2 StGB; § 202 Abs StGB; § 205 Abs 2 StGB; § 206 Abs 3 StGB; § 207 Abs 3 StGB

Die Ursächlichkeit mehrerer gleichartiger sexueller Übergriffe darf bei den Delikten gemäß § 201 Abs 2 StGB, 202 Abs 2 StGB , 205 Abs 2 StGB oder 207 Abs 2 StGB nur einmal in einer Erfolgsqualifikation berücksichtigt werden.

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