§ 106 Abs 1 Z 2 lit c JN; § 106 Abs 1 Z 3 lit b JN; Art XXXI AußStr-BegleitG
Der OGH nimmt zur Beurteilung der Notwendigkeit zur Durchführung eines inländischen Abhandlungsverfahrens über das bewegliche, in Österreich gelegene Vermögen eines Ausländers ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich Stellung.