§ 18 UWG
Der bloße Anschein der Beschäftigung des wettbewerbswidrig Handelnden wirkt noch nicht haftungsbegründend nach § 18 UWG, da für die Beurteilung der Passivlegitimation nur die tatsächlichen Umstände relevant sind.
OGH, 14.03.2006, 4 Ob 249/05d