Art 24 EuGVVO
Für die Erfüllung des Art 24 EuGVVO genügt die aus dem Beklagtenvorbringen ableitbare internationale Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts; eine ausdrückliche Bestreitung der internationalen Zuständigkeit ist nicht notwendig.
OGH, 04.04.2006, 1 Ob 73/06a