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Art 24 EuGVVO

ÖJZ-LeitsatzkarteiZivilprozessrechtÖJZ-LSK 2006/192 Heft 16 v. 15.8.2006

Art 24 EuGVVO

Für die Erfüllung des Art 24 EuGVVO genügt die aus dem Beklagtenvorbringen ableitbare internationale Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts; eine ausdrückliche Bestreitung der internationalen Zuständigkeit ist nicht notwendig.

OGH, 04.04.2006, 1 Ob 73/06a

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