§ 271 Abs 7 StPO
Eine neuerliche Urteilszustellung nach § 271 Abs 7 StPO setzt zwar die Frist für die Beantragung einer Protokollberichtigung erneut in Gang; jede Partei ist aber nur zur einmaligen Geltendmachung eines diesbezüglichen Antrags legitimiert.
OGH, 30.05.2006, 11 Os 38/06g