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§ 271 Abs 7 StPO

ÖJZ-LeitsatzkarteiStrafprozessrechtÖJZ-LSK 2006/189 Heft 16 v. 15.8.2006

§ 271 Abs 7 StPO

Eine neuerliche Urteilszustellung nach § 271 Abs 7 StPO setzt zwar die Frist für die Beantragung einer Protokollberichtigung erneut in Gang; jede Partei ist aber nur zur einmaligen Geltendmachung eines diesbezüglichen Antrags legitimiert.

OGH, 30.05.2006, 11 Os 38/06g

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