§ 252 Abs 1 StPO; § 281 Abs 1 Z 3 StPO; § 281 Abs 1 Z 4 StPO
Die Verlesung einer Zeugenaussage, die in einem Sachverständigengutachten erfasst ist, begründet keine Verletzung des § 252 Abs 1 StPO, die die Geltendmachung einer Nichtigkeitsbeschwerde rechtfertigen könnte. Das Fragerecht ist durch § 252 Abs 1 Z 4 StPO gewährleistet.