§ 66 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005
Die in Abweichung zum erstinstanzlichen Beschluss erfolgte Ablehnung der Unzuständigkeitseinrede durch das Rekursgericht berechtigt zur Geltendmachung eines Revisionsrekurses.
OGH, 14.03.2006, 4 Ob 12/06b
§ 66 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005
Die in Abweichung zum erstinstanzlichen Beschluss erfolgte Ablehnung der Unzuständigkeitseinrede durch das Rekursgericht berechtigt zur Geltendmachung eines Revisionsrekurses.
OGH, 14.03.2006, 4 Ob 12/06b