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§ 66 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005

ÖJZ-LeitsatzkarteiAußerstreitrechtÖJZ-LSK 2006/171 Heft 16 v. 15.8.2006

§ 66 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005

Die in Abweichung zum erstinstanzlichen Beschluss erfolgte Ablehnung der Unzuständigkeitseinrede durch das Rekursgericht berechtigt zur Geltendmachung eines Revisionsrekurses.

OGH, 14.03.2006, 4 Ob 12/06b

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