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§ 382 Z 7 EO; § 379 Abs 3 Z 3 EO

ÖJZ-LeitsatzkarteiZivilprozessrechtÖJZ-LSK 2006/173 Heft 16 v. 15.8.2006

§ 382 Z 7 EO; § 379 Abs 3 Z 3 EO

Die Sicherung "anderer Ansprüche" kann sich nur auf einen konkreten Herausgabe- oder Leistungsanspruch des Gegners beziehen und setzt eine Gefährdung gerade dieses Anspruchsrechts als künftigen Exekutionsgegenstand durch die unzulässigen Handlungen voraus.

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