§ 382 Z 7 EO; § 379 Abs 3 Z 3 EO
Die Sicherung "anderer Ansprüche" kann sich nur auf einen konkreten Herausgabe- oder Leistungsanspruch des Gegners beziehen und setzt eine Gefährdung gerade dieses Anspruchsrechts als künftigen Exekutionsgegenstand durch die unzulässigen Handlungen voraus.