§ 1323 ABGB; § 228 ZPO
Solange ein Bankklient seine Wertpapiere infolge eines Beratungsfehlers und trotz Kursverlusten nicht veräußerst, kann er keinen Geldersatzanspruch geltend machen. Der Schaden muss entweder in einem Feststellungsverfahren festgestellt werden oder wird nach der Veräußerung der Effekten mittels Differenzmethode bemessen.