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Art 5 Nr 3 EuGVVO; § 42 JN

ÖJZ-LeitsatzkarteiZivilprozessrechtÖJZ-LSK 2006/147 Heft 13 v. 1.7.2006

Art 5 Nr 3 EuGVVO; § 42 JN

Die Zuständigkeitsvorschrift des Art 5 Nr 3 EuGVVO gelangt auch bei reinen Vermögensschäden, die zB auf culpa in contrahendo oder auf ein deliktisches Fehlverhalten des Organs eines zahlungsunfähigen Geschäftspartners zurückzuführen sind , zur Anwendung.

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