§ 214 FinStrG; Art 4 des 7.ZPMRK; § 259 Z 3 StPO; § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; Art 94 B-VG
Die rechtsunrichtige Anführung des § 259 Z 3 StPO im Urteilsspruch hat keine Urteilsnichtigkeit zur Folge und steht einem finanzstrafbehördlichen Verfahren nach § 53 Abs 6 FinStrG nicht entgegen. Das Gericht ist nicht legitimiert, Negativfeststellungen über die Voraussetzungen eines finanzstrafbehördlich zu verfolgenden Fehlverhaltens zu treffen.