§ 30 KO; § 31 KO
Die Voraussetzungen für eine Konkursanfechtung müssen im Zeitpunkt der angefochtenen Geschäftshandlung vorliegen; eine Heilung durch die spätere Abweisung des Konkursantrags eines Gläubigers kommt nicht in betracht.
OGH, 17.02.2006, 10 Ob 46/05w