§ 30 KO; § 31 KO; § 67 KO
Die Voraussetzungen für eine Konkursanfechtung müssen im Zeitpunkt der angefochtenen Geschäftshandlung vorliegen; eine Heilung durch die spätere Abweisung des Konkursantrags eines Gläubigers kommt nicht in betracht. Bei einer KEG rechtfertigt bereits die Überschuldung die Einleitung des Konkursverfahrens.