§ 262 StPO; § 281 Abs 1 Z 8 StPO
Das Strafgericht muss bei einer geplanten Abweichung vom Anklagetenor (in concreto: Verurteilung zu Hehlerei statt (anklagegemäß) zu Diebstahl) den Parteien ein Stellungnahmerecht einräumen und allenfalls die Beantragung der Vertagung ermöglichen, insgesamt also die Vorgaben des § 262 StPO berücksichtigen.