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ÖJZ-Leitsatzkartei

StrafprozessrechtÖJZ-LSK 2006/138 Heft 12 v. 15.6.2006

§ 262 StPO; § 281 Abs 1 Z 8 StPO

Das Strafgericht muss bei einer geplanten Abweichung vom Anklagetenor (in concreto: Verurteilung zu Hehlerei statt (anklagegemäß) zu Diebstahl) den Parteien ein Stellungnahmerecht einräumen und allenfalls die Beantragung der Vertagung ermöglichen, insgesamt also die Vorgaben des § 262 StPO berücksichtigen.

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