§ 28 JN
Die Geltendmachung einer Forderung, die gegenüber einer russischen Kapitalgesellschaft besteht und von einer russischen Aktiengesellschaft an den österreichischen Kläger zediert wurde, erfordert in aller Regel keine Ordination eines österreichischen Gerichts, da die Einklagung in der Russischen Föderation nicht unzumutbar ist.